Jahresaktion 2023
Vorsicht Absturzgefahr!
Stürze von ungesicherten Absturzkanten können tödlich enden. Lebenswichtige Regeln verbieten Arbeiten in diesen Bereichen. Wir arbeiten nur, wenn alle Absturzstellen korrekt gesichert sind.
Ab einer Absturzhöhe von 2,0m ist ein Seitenschutz zu erstellen. Dies gilt für alle Absturzkanten, Wand- und Bodenöffnungen.



Doch woran erkenne ich, dass eine Absturzsicherung korrekt ausgeführt ist und hält was sie verspricht?

Worauf es ankommt:
- Ein Seitenschutz besteht immer aus Geländerholm, Zwischenholm(en), Bordbrett und Pfosten
- Die Latten müssen aus Massivholz sein mit den Mindestmassen 24 × 160mm
oder 27×125mm. Dachlatten und Schaltafeln sind verboten.
- Alle Teile müssen stabil miteinander verbunden und die Pfosten fest verankert sein, sodass eine Person nicht abstürzt, wenn sie dagegen läuft oder fällt
Alle Anforderungen an einen korrekten Seitenschutz sind hier beschrieben:
Factsheet «Seitenschutz» Suva Nr. 33017
Als Seitenschutz dürfen rot-weisse Absperrlatten als Geländer- und Mittelholme in Seitenschutzsystemen verwendet werden wenn z. B.
- der maximale Pfostenabstand auf 2.10m reduziert ist.
- die minimale Querschnittfläche 20mm × 140mm beträgt.
Alle Anforderungen bei der Verwendung von rot-weissen Absperrlatten sind hier beschrieben: Factsheet "rot-weisse Absperrlatten im Seitenschutz" Suva Nr. 33008

Kleine Bodenöffnungen in der Fläche können mit Gerüstbretten abgedeckt werden. Diese:
- müssen aus intakten Gerüstbrettern, ohne sichtbare Schäden wie Löcher oder Risse sein.
- unverrückbar und durchbruchsicher sein.
Es dürfen keine Schaltafeln verwendet werden.

Zu beachten sind die lebenswichtigen Regeln für Gebäudetechniker:
Regel 2: Absturzkanten sichern – ab einer Absturzhöhe von 2m
Regel 5: Bodenöffnungen und Dachöffnungen sichern
Regel 6: Wandöffnungen sichern
Weitere Informationen enthält die Suva Instruktionshilfe: Lebenswichtige Regeln für Gebäudetechniker; Nr. 88832
und als Kurzfilm auf der Suva Seite "Lebenswichtige Regeln sind echte Lebensretter"
Auch in der Bauarbeitenverordnung, BauAV sind unter den Artikeln 22 und 23 die Anforderungen und die Verwendung des Seitenschutzes beschrieben.
Bildquelle: alle Suva